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Der Streit um die Zeiträume zur Speicherung von Verbraucherdaten im Register der Schufa bewegt die Gemüter. Ein besonders umstrittenes Thema sind für Kritiker wie den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die langen Speicherzeiten gerade im Zusammenhang mit den sogenannten Privatinsolvenzen. Dass die Löschung der Einträge erst nach drei Jahren erfolgt, stellt viele Bürgerinnen und Bürger im Alltag vor Probleme. Selbst, wenn die finanziellen Schwierigkeiten in der Zwischenzeit bereits bewältigt worden sind, können gespeicherte Informationen zu Problemen führen. Bei der Wohnungssuche oder dem Abschluss eines Kreditvertrags können Vermerke einen Strich durch die Rechnung machen. Bis jetzt. Etliche Gerichte befassen sich seit langem mit der Frage, ob die derzeitige Praxis der Schufa rechtmäßig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte am Dienstag, dem 28.03.2023, mit, auf vermeintlich richtungweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) warten zu wollen und ein laufendes Verfahren einstweilen auf Eis zu legen.
Die größte Auskunftei im deutschsprachigen Raum kündigte zeitgleich eine Anpassung ihres Modells zur Datenspeicherung im Zusammenhang mit Privatinsolvenzen und der damit verbundenen Restschuldbefreiung an. Und eben Korrektur fällt ungewöhnlich deutlich aus, denkt man daran, wie wenig empfänglich die Schufa in der Vergangenheit üblicherweise aufgetreten war.
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Zum Hintergrund der Entwicklungen: Dieser Tage laufen etliche Verfahren – nicht nur BGH und EuGH befassen sich mit Belangen der Wiesbadener Schufa und Forderungen nach Modernisierungen des Speichermodells. Ein Dorn im Auge war insbesondere das Speichern von Daten zur besagten Speicherdauer von Daten nach abgeschlossenen Privatinsolvenzen. Ganze drei Jahre wirkten sich die Folgen des auch als Verbraucherinsolvenz bekannten Verfahren und die abschließende Restschuldbefreiung auf das Leben der betroffenen Personen aus. Der Staat hatte die Privatinsolvenz seinerzeit geschaffen, um Verbrauchern einen schnelleren Weg aus der Schuldenfalle und ohne Tilgung der vollständigen Schuldensummen zu ermöglichen.
Erst zum Ende des Jahres hatte der Gesetzgeber die vormals geltende Frist bis zur endgültigen Schuldenfreiheit von vormals sechs auf lediglich drei Jahre verkürzt. Forderungen nach einer ähnlichen Anpassung aufseiten der Schufa blieben lange erfolglos. Nun geht die Auskunftei ihrerseits einen großen Schritt auf Verbraucher und Kritiker zu.
So hieß es zum Wochenbeginn, statt der dreijährigen Frist werden Daten zur Privatinsolvenz nur noch für sechs Monate gespeichert. In einer Meldung der Schufa Holding AG heißt es dazu, man wolle durch diese Entscheidung im Sinne der Verbraucher im Land für „Klarheit und Sicherheit“ sorgen. Dass es sich dabei um den guten Willen der Schufa handelt, bezweifeln Beobachter. Vielmehr reagiere die Schufa auf die bereits seit dem Frühjahr 2018 geltenden Regeln im Rahmen des Datenschutzrechts. Durch die geänderte Rechtslage stellt sich seit nunmehr fast vier Jahren die Frage, ob die längere Datenspeicherung überhaupt erlaubt war. Vor nicht einmal zwei Wochen hatte der für dieses Thema zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof diese Rechtmäßigkeit mit deutlichen Worten infrage gestellt. Auch deshalb, weil die Auswirkungen so weitreichend sind, schließlich solle die Restschuldbefreiung das Leben vormals verschuldeter Verbraucher positiv beeinflussen.
Verbindlich sind solche Einschätzungen für die Richter des EuGH freilich nicht. Richtig aber ist ebenfalls, dass sich der Gerichtshof bei anderen Verfahren vielfach an den Empfehlungen des Generalanwalts orientiert hat. Dessen scheint sich auch die Schufa bewusst zu sein. Noch bevor der Bundesgerichtshof seine Prüfungen des betreffenden (und ähnlicher Fälle) abschließen wird, lenkt die Auskunftei ein. Bezogen auf das dritte Quartal des Jahres 2022 wird die Entscheidung der Schufa für mehr als 250.000 Betroffenen eine weitaus frühere Datenlöschung zur Folge haben. Die Schufa teilte mit, nicht auf den „langen Instanzenweg“ warten zu wollen.
Die Reaktionen fielen positiv aus. So zeigte sich beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) erfreut über das Einsehen. Nicht aber ohne die kritische Randnotiz, dass die nun verabschiedete „Verkürzung der Speicherfristen“ seit langem überfällig sei. Besonders wichtig für Verbraucher ist, wie die Schufa Worten Taten folgen lassen will. Die Auskunftei teilte mit, alle Einträge rund um Restschuldbefreiungen automatisch aus ihrem Register zu entfernen, sofern Daten zum festgelegten Stichtag – dem 28. März 2023 – bereits länger als sechs Monate gespeichert waren. Dies gelte auch für alle Informationen zu solchen Schulden, die mit einer Restschuldbefreiung in Verbindung stehen. Verbraucher selbst müssen also nichts tun, um ihre „Akte“ auf den neuesten Stand bringen zu lassen. Verbraucherschützer wiederum raten zur Kontrolle über die Abfrage der Selbstauskunft, die einmal pro Jahr kostenlos beantragt werden kann. Es wäre nicht das erste Mal, dass die Schufa Versäumnisse im Umgang mit den eigenen Regularien erkennen lässt.
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