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Vor dem Bundesgerichtshof fand eine Verhandlung zur Speicherung ausgeglichener Zahlungsausfälle statt; ein Urteil steht noch aus. Die SCHUFA begrüßt, dass das Gericht die Relevanz von Bonitätsprüfungen betont. Hier das Statement und die zentralen Fragen.
Am 6. November 2025 hat der Bundesgerichtshof in einer mündlichen Anhörung die Zulässigkeit der Speicherung erledigter Zahlungsinformationen erörtert. Der Spruch fällt nicht heute. Die Entscheidung ist für die Vergabepraxis von Krediten in Deutschland relevant.
Inhaltsverzeichnis
Die SCHUFA hat Revision eingelegt, um für Unternehmen und Verbraucher eine verlässliche Rechtslage zu schaffen – denn es geht um zentrale Daten für die Kreditvergabe in Deutschland. Wären diese Informationen zur Bonitätsprüfung nicht verfügbar, hätte das für Verbraucher weniger Kredite und höhere Zinsen zur Folge. Wir begrüßen, dass der BGH in der heutigen Verhandlung die Bedeutung von Bonitätsprüfungen klar herausgestellt hat. Er unterstrich das legitime Interesse von Unternehmen am früheren Zahlungsverhalten potenzieller Kunden sowie das Interesse der Verbraucher am Schutz vor Überschuldung. Das stärkt die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Die SCHUFA hat Revision eingelegt, um verlässliche Rechtsklarheit für Wirtschaft und Verbraucher zu schaffen. Hintergrund ist, dass Gerichte zuletzt unterschiedlich über die Zulässigkeit und Dauer der Speicherung erledigter Zahlungsstörungen entschieden haben. Die geltende Speicherpraxis ist von der Datenschutzaufsicht gebilligt. Die weit überwiegende Rechtsprechung – über 270 Entscheidungen – hält eine Speicherdauer von 36 Monaten für angemessen und rechtmäßig; nur wenige Urteile plädieren für kürzere Fristen oder ein vollständiges Unterlassen der Speicherung.
Angaben zu erledigten Zahlungsstörungen liefern für die Bonitätsprüfung zentrale Hinweise auf das frühere Zahlungsverhalten: Fällige Beträge wurden nicht rechtzeitig beglichen, mehrfach angemahnt, nicht bestritten und erst deutlich verspätet gezahlt.
Auf den ersten Blick scheint die Löschung erledigter Zahlungsstörungen den Betroffenen zu helfen, weil sie leichter Kredite erhalten könnten. Für alle Verbraucher wäre das jedoch nachteilig: Personen, die offene und überfällige Forderungen erst verspätet beglichen haben, weisen statistisch ein mindestens 10-fach höheres Risiko auf, erneut in Zahlungsverzug zu geraten als zuverlässig zahlende Menschen. Durch die Löschung würde ihre Bonität besser erscheinen, als sie es statistisch ist. Das schwächt die Prognosegüte der Bankmodelle, führt zu höheren Risikoaufschlägen oder strengeren Vergabekriterien – mit der Folge: weniger Kredite, höhere Zinsen und ein geringerer Schutz vor Überschuldung.
Bis 2018 war die dreijährige Aufbewahrungsfrist im Bundesdatenschutzgesetz verankert. Mit dem Inkrafttreten der DSGVO entfiel diese starre Vorgabe, da die Verordnung keine festen Speicherfristen vorsieht. Seither regelt ein nach Art. 40 DSGVO entwickelter und per Verwaltungsakt von der Aufsicht genehmigter Code of Conduct die Prüf- und Speicherfristen. In die erneute Genehmigung im Jahr 2024 wurden sowohl Branchenverbände der Kreditwirtschaft als auch Verbraucherorganisationen wie der VZBV und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatungen einbezogen. Sämtliche Datenschutzbehörden von Bund und Ländern stimmten der Neufassung einstimmig zu. Die Fristen gelten für alle Auskunfteien in Deutschland.
58 Prozent der europäischen Auskunfteien speichern erledigte Zahlungsstörungen mindestens drei Jahre. Beispiele: Niederlande 36 Monate, Schweden 60 Monate, Österreich 60 Monate für die Kreditwirtschaft und 36 Monate für sonstige Auskunftsnutzer. Quelle: ACCIS-Mitgliederbefragung.

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