22.09.2023
Es wird in der Europäischen Union momentan darüber diskutiert, ob Eigentümer von Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz verpflichtet werden sollten, ihre Immobilien zu modernisieren.
PV-Anlage ohne Anmeldung: Wann darf ich unkompliziert Solarstrom erzeugen?
Es ist verständlich, dass sich zahlreiche Hauseigentümer bei dem Gedanken an eine Solarstromanlage die Frage stellen, ob sie diese ohne Anmeldung betreiben dürfen. Doch eine einheitliche Antwort darauf gibt es nicht. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen in unserem Ratgeber aufzeigen, in welchen Situationen der bürokratische Aufwand entfällt und wann eine Anmeldung unbedingt erforderlich ist, um die PV-Anlage in Betrieb nehmen zu können.
- Die Marktstammdatenregisterverordnung gibt Auskunft darüber, welche Solaranlagen-Betreiber eine Meldepflicht haben
- Für Solaranlagen, die ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, ist eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber erforderlich
- Eine nicht angemeldete PV-Anlage ist nur für Inselanlagen zulässig
Inhaltsverzeichnis
PV-Anlage anmelden oder nicht? Das sagt die MaStRV
Die Verantwortlichkeit für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage ohne vorherige Anmeldung ist in der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) geregelt, die am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Diese Verordnung ergibt sich aus zwei Gesetzen: dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Bundesnetzagentur ist für das Marktstammdatenregister zuständig.
Registrierungspflicht für PV-Anlagen: Wer muss sich anmelden?
Gemäß den aktuellen rechtlichen Bestimmungen sind verschiedene Marktakteure verpflichtet, ihre PV-Anlagen zu registrieren. Darunter fallen Anlagenbetreiber sowie (unter bestimmten Bedingungen) Betreiber von geplanten Anlagen, Stromnetzbetreiber, Stromlieferanten und einige Behörden. Die Anmeldung muss bei der Bundesnetzagentur erfolgen und beinhaltet Standort- und technische Daten sowie persönliche Kontaktdaten, die im Marktstammdatenregister gespeichert werden.
Diese Regelung gilt ausschließlich für netzgekoppelte Stromerzeugungsanlagen, die mittel- oder unmittelbar mit dem Versorgungsnetz verbunden sind oder zukünftig angeschlossen werden sollen. Es spielt keine Rolle, ob die Anlage tatsächlich Strom bezieht oder überschüssige Energie ins Netz einspeist. In Deutschland gibt es keine Bagatellregelung für Anlagengrößen, daher müssen auch Plug-and-play-Geräte wie Balkon-Solaranlagen angemeldet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Versäumnis der fristgerechten Registrierung im Marktstammdatenregister den Verlust der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Folge haben kann. Zudem kann die Regulierungsbehörde in diesem Fall ein Bußgeld (nach Paragraf 95 Energiewirtschaftsgesetz) verhängen.
Anmeldung beim Netzbetreiber: Was Sie über die Pflichten und Fristen wissen sollten
Es ist notwendig, die PV-Anlage sowohl im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur als auch beim örtlichen Netzbetreiber zu registrieren. Der Netzbetreiber hat dann 8 Wochen Zeit, um die Netzkonformität zu überprüfen. Für Systeme mit einer Leistung von weniger als 10 Kilowatt gibt es normalerweise keine Probleme. Während Sie die Anlage bei der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registrieren können, müssen Sie den Antrag beim Netzbetreiber prinzipiell vor der Installation des Systems stellen. Ohne die Zustimmung des Netzbetreibers ist der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht gestattet.
Es ist wichtig zu beachten, dass neben Solarsystemen auch Windenergie-, Biomasse- und Wasserkraftanlagen sowie Anlagen zur Stromproduktion durch Solar- und Geothermie, Grubengas und Klärschlamm als verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen gelten. Darüber hinaus müssen Betreiber von Verbrennungsanlagen und Stromspeichern ihre Anlagen anmelden.
Inselanlagen als Alternative: Wann ist eine PV-Anlage ohne Anmeldung erlaubt?
Eine Anmeldung der Anlage ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese nicht mit dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden ist. Dies gilt aber nur für Inselanlagen, bei denen das System den gesamten Strombedarf des Hauses abdecken muss. Daher ist bei der Auswahl von Größe, Leistung und Speicher zu beachten, ob die Anbindung an das Stromnetz zu teuer oder aufwendig ist. In der Regel trifft dies nur auf Berghütten, abgelegene Bungalows oder Ferienhäuser zu.
Jedoch ist es nach den Vorschriften nicht erlaubt, eine Nulleinspeiseanlage ohne Anmeldung zu betreiben, da diese trotz fehlender Einspeisung an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist. Hier greift die Marktstammdatenregisterverordnung.
Leser sollten beachten, dass es hybride Wechselrichter mit Netzanschluss gibt, die laut Herstellerangaben nicht den gängigen Netzstandards entsprechen und daher nicht zugelassen sind.
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